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Sie vermieten eine Gewerbefläche? Sie möchten eine Immobilie für gewerbliche Zwecke anmieten? Das Gewerbemietrecht umfasst die Vermietung und Verpachtung von Räumen zu Geschäftszwecken wie Ladenlokale, Büros und Arztpraxen. Nicht selten sind der Bestand und die Ausgestaltung für Vermieter und Mieter von existenzieller Bedeutung. Im Gegensatz zum Wohnraummietrecht weist die Vermietung von Gewerbeimmobilien einige Besonderheiten auf. Denn der Wegfall der Schutzfunktionen des Wohnraummietrechts ermöglicht eine weitreichende Vertragsfreiheit, wie beispielsweise keine Mietpreisbindung an die örtliche Vergleichsmiete. Gerade für Vermieter ist eine möglichst lange Vermietung an Unternehmen eine sichere Einnahmequelle. Wenn das Geschäft des Mieters nicht so gut läuft, kann auch eine Untermiete und gewerbliche Zwischenvermietung vereinbart werden.
Wie Sie sehen, bietet der Gewerbemietvertrag viele Möglichkeiten. Doch damit Sie am besten davon profitieren, sollten Sie einen Rechtsanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht einschalten. Dieser begleitet den gesamten Prozess von der Erstellung des Vertrages bis zur Durchsetzung von Kündigungen.
Bei der Ausgestaltung eines Gewerbemietvertrages sind folgende Punkte zu beachten:
Das Mietobjekt:
Der Mietzins:
Der Mietvertrag:
Kündigungsfrist:
In manchen Fällen muss eine Kündigung erfolgen, zum Beispiel wenn das eigene Unternehmen aufgegeben werden muss.
Einhaltung der Kündigungsfrist
Für die Kündigungsfrist sind das Datum und der nachweisliche Empfang entscheidend.
Die meisten Gewerbemietverträge haben eine feste Laufzeit. Ohne eine zusätzliche Klausel ist der Mieter bis zum Ende der Mietzeit an diesen Vertrag gebunden. Auch eine geschäftliche Notlage ändert daran nichts.
Bei unbefristeten Mietverträgen kann eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden. Die gesetzliche Regelung des Mietvertrags oder des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist maßgeblich.
Darin ist eine gesetzliche Kündigungsfrist für Mieter und Vermieter von 6 Monaten zum Ende des Kalendervierteljahres festgelegt. Die Kündigungserklärung muss dem Vermieter spätestens am dritten Werktag eines Quartals zugegangen sein. Hierbei sind Sonn- und Feiertage zu beachten!
Form der Kündigungserklärung
Wichtig: Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. E-Mail und Fax sind nicht ausreichend.
Fristlose Kündigung
Wenn entgegen den im Gewerbemietvertrag festgelegten Vereinbarungen gehandelt wurde – insbesondere bei groben Pflichtverletzungen – kann der Vermieter kündigen.
Auch der Mieter kann vorzeitig kündigen, falls der Vermieter die angemieteten Räume nicht im vereinbarten Zustand hält und das Gewerbe nicht ausgeübt werden kann.
Konkurrenzschutzklauseln sind in vielen Gewerbemietverträgen erhalten.
Der Vermieter verpflichtet sich gegenüber dem Mieter, nicht im oder in der Nähe der Mieträume an Konkurrenten des Mieters zu vermieten oder sich an den Konkurrenten des Mieters zu beteiligen.
Häufig muss sich auch der Mieter sich gegenüber dem Vermieter verpflichtet, nicht in Konkurrenz zu den Mitmietern zu treten.
Das Bürgerliche Gesetzbuchs (BGB) verpflichtet, den Mieter vor Konkurrenz zu schützen.
Vermietet der Vermieter an einen Konkurrenten eines Mieters, kann der betroffene Mieter dagegen vorgehen und unter anderem die Miete mindern und Schadenersatz fordern.
Auch Perspektive des Mieters ist es wichtig, den Mietzweck im Vertrag so detailliert wie möglich zu beschreiben.
Je genauer der Mietzweck, desto kleiner ist der Spielraum des Vermieters, an Konkurrenten des Mieters zu vermieten.
In manchen Gewerbemietverträgen existieren Sortimentsschutzklauseln.
Diese Klausel stellt sicher, dass bei überschneidenden Sortimenten (zum Beispiel Kosmetika in Apotheke und Drogerie Markt) nur ein bestimmtes Sortiment durch einen der ansässigen Mieter vertrieben werden darf.
Vor der Vermietung Ihrer Gewerbeimmobilie sollten Sie sich über die Zuverlässigkeit und Zahlungsfähigkeit des potenziellen Mieters informieren.
Als Vermieter haben Sie im Hinblick auf Ihre Gewerbeimmobilie eine Reihe von Pflichten:
Planen Sie die Anmietung einer Gewerbeimmobilie? Möchten Sie kündigen? Als Rechtsanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht stehe ich Ihnen in allen Bereichen des Gewerbemietrechts zur Seite. Ich unterstütze Sie bei der Erstellung und Anpassung von Gewerbemietverträgen, der Durchsetzung von Kündigungen, Aufhebungsvereinbarungen, der Berechnung der Betriebskosten, der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen und der Prüfung von Gewerbemietverträgen. Dabei vertrete ich Sie sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht.
Meine Kanzlei arbeitet immer am Puls der Zeit. Kein anderes Rechtsgebiet unterliegt durch Rechtsprechung und sozialpolitische Umstände einer derartigen stetigen Veränderung wie das Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Dabei ist Ihre Immobilie bei mir in den besten Händen: Durch vorausschauende Vertragsgestaltung konnte ich in der Vergangenheit bereits viele Konflikte im Zusammenhang mit Gewerbevermietungen verhindern.
Der Vertrag zur Anmietung von Gewerberäumlichkeiten für berufliche Zwecke wird als Gewerbemietvertrag bezeichnet. Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Ein Gewerbemietvertrag kann beispielsweise für Ladenlokale, Geschäftsräume, Büros, Arztpraxen oder Lagerräume abgeschlossen werden.
Wichtige Aspekte umfassen beispielsweise die Nutzungsart, die Größe der Mietimmobilie, die Mietkosten, die Erlaubnis zur Untervermietung, die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen und Anlagen, der Wettbewerbsschutz, Vereinbarungen zur Beschaffenheit und Kündigung, die Höhe der Kaution, Nebenkosten, potenzielle Versicherungspflichten und die Kündigungsfrist.
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