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Kollektiv-Arbeitsrecht

Rechtsanwältin für Arbeitsrecht und Terminsvertretung in München

Arbeitsrecht

Im Jahr 2021 verzeichnet der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) etwa 5,73 Millionen Mitglieder. Diese sind ausschließlich Arbeitnehmer, die sich gemeinsam zusammengeschlossen haben, um ihre Forderungen gegenüber ihren Arbeitgebern effektiver durchsetzen zu können. Die Arbeit ist für Arbeitnehmer ein essenzieller Bestandteil ihres Lebensunterhalts und ihrer Lebensqualität. Daher ist es von großer Bedeutung, dass der rechtliche Rahmen von Tarifverhandlungen über Mitbestimmung bis hin zu Arbeitsgerichtsverfahren erhalten bleibt.

Arbeitsrecht und Kollektivarbeitsrecht – ein umfassender Überblick

Unter dem Begriff Arbeitsrecht im Allgemeinen werden alle Vorschriften, Verordnungen und Gesetze verstanden, die sich auf die Erwerbstätigkeit auswirken.

Das Kollektivarbeitsrecht bezieht sich auf die Rechtsbeziehungen der Kollektive wie Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften. Es umfasst insbesondere Regelungen zum Tarifvertragsrecht, zur Mitbestimmung im Unternehmen, zu Aufsichtsräten und zum Arbeitskampfrecht (auch Streikrecht genannt).

Für Gewerkschaften, Betriebsräte und Arbeitgeberverbände ist das Kollektivarbeitsrecht von zentraler Bedeutung.

Falls Sie Fragen zum Kollektivarbeitsrecht haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mein Ziel ist es, Ihnen eine effektive und rechtlich fundierte Beratung zu bieten, damit Sie Ihre Interessen erfolgreich vertreten können.

Tarifvertragsrecht

Gemäß dem Tarifvertragsgesetz (TVG) wird ein Tarifvertrag zwischen Arbeitnehmern, vertreten durch Gewerkschaften, und Arbeitgebern, gegebenenfalls vertreten durch Arbeitgeberverbände, abgeschlossen.

Aufgrund der Tarifautonomie haben die Tarifvertragsparteien die Möglichkeit, unabhängig vom Staat ihre Betriebe zu regeln. Der Tarifvertrag dient als Rahmenvertrag für die einzelnen Arbeitsverträge der Arbeitnehmer. Die Bestimmungen, besonders bezüglich des Inhalts, des Abschlusses und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, binden die Individualarbeitsverträge. Sie gelten unmittelbar und zwingend. Diese Tarifbindung erstreckt sich auf die Arbeitsverhältnisse, die in den fachlichen, örtlichen und persönlichen Geltungsbereich fallen, wie beispielsweise die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft oder einem Arbeitgeberverband. Ein Arbeitgeber kann unter Umständen, trotz Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband, davon entbunden sein. Zudem können Abweichungen vom Tarifvertrag zugunsten des Arbeitnehmers individuell vereinbart werden. Arbeitnehmer, die nicht gewerkschaftlich organisiert sind, profitieren in der Regel ebenfalls von den Tarifbestimmungen durch sogenannte Gleichstellungsabreden.

Wenn Sie als Arbeitgeber oder Gewerkschaft auf der Suche nach einer Einigung in einem Tarifvertrag sind, stehe ich Ihnen gerne mit meiner Unterstützung zur Seite. Ich begleite die Tarifverhandlungen und biete Beratung zu offenen Fragen im Bereich des Tarifvertragsrechts.

Mitbestimmung in Unternehmen

Das Betriebsverfassungsrecht gewährt den Arbeitnehmern im Betrieb ein Recht auf Mitbestimmung. Im öffentlichen Dienst werden sie durch Personalvertretungen vertreten, während in privaten Unternehmen Betriebsräte oder leitende Angestellte durch den Sprecherausschuss vertreten sind. Dies ergibt sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), dem Sprecherausschussgesetz (SprAuG) und dem Personalvertretungsgesetz des Bundes (BPersVG) oder der Länder (LPersVG). Die mitbestimmungsorgane gemäß dem Betriebsverfassungsrecht können auf Antrag der Arbeitnehmer ab einer bestimmten Betriebsgröße eingerichtet und gewählt werden. Zum Beispiel wird der Betriebsrat in einer Betriebsratswahl gewählt.

Gemeinsam mit dem Arbeitgeber kann der Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung abschließen. Diese Vereinbarungen sind für den gesamten Betrieb verbindlich, unabhängig von einer Tarifbindung, und wirken sich unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis aus. Sie müssen schriftlich festgehalten und jedem Arbeitnehmer zugänglich gemacht werden. Es ist wichtig, dies von kurzfristigen Regelungsabreden, auch betriebliche Einigungen genannt, zu unterscheiden. Letztere bedürfen keiner bestimmten Form und regeln einzelne Fälle im betrieblichen Alltag. Eine Betriebsvereinbarung kann nur wirksam abgeschlossen werden, wenn ein Betriebsrat vorhanden ist. Der Betriebsrat darf jedoch nicht die Unternehmensführung übernehmen. Bei Betriebsvereinbarungen wird zwischen erzwingbaren und freiwilligen Inhalten unterschieden. Erzwingbare Inhalte sind solche, bei denen die gesetzliche Mitbestimmung des Betriebsrats vorgeschrieben ist. Dazu gehören zum Beispiel Sozialpläne, Personalbefragungen, Änderungen der Tätigkeiten, Arbeitszeiten, Videoüberwachung und ähnliche Kontrollsysteme.

Hingegen können Vereinbarungen zu freiwilligen Inhalten der Betriebsvereinbarungen vom Arbeitgeber oder Betriebsrat abgelehnt werden. Dazu gehören betriebliche Sozialeinrichtungen und Maßnahmen zur Integration und Umweltschutz. Betriebsvereinbarungen sind jedoch in den Angelegenheiten ausgeschlossen, die bereits durch einen Tarifvertrag abgedeckt sind.

Betriebsvereinbarungen können ähnlich wie Arbeitsverträge gekündigt werden. Das Betriebsverfassungsgesetz sieht eine Kündigungsfrist von 3 Monaten vor. Bei erzwingbaren Inhalten bleibt jedoch die alte Vereinbarung in Kraft, bis sie durch eine neue ersetzt wird.

Sie haben Fragen zum Betriebsverfassungsrecht? Sie möchten Betriebsvereinbarungen überprüfen? Als Betriebsrat oder Arbeitgeber benötigen Sie Hilfe bei der Gestaltung von Betriebsvereinbarungen? Rechtswirksame Einigungen sind wichtig, um einen reibungslosen Betriebsablauf zu gewährleisten.

Arbeitskampfrecht

Das Grundgesetz garantiert Arbeitnehmern das Recht, zu Arbeitskampfmaßnahmen, insbesondere dem Streik, zu greifen, um ihre Forderungen durchzusetzen, auch wenn dadurch der betriebliche Ablauf gestört wird. Die Rechtsprechung hat dieses Recht weiter verfeinert. Während des Streiks ruht das Arbeitsverhältnis, d.h. der Arbeitnehmer erhält keinen Lohn, macht sich aber auch nicht vertragsbrüchig. Es ist jedoch wichtig, dass die Arbeitskampfmaßnahmen verhältnismäßig sind und der Streik als letztes Mittel eingesetzt wird. Es wird kein Unterschied zwischen einem Warn- und Erzwingungsstreik gemacht. Es müssen auch Friedenspflichten, also ein Streikverbot, und eine Schlichtungspflicht beachtet werden.

Sind Sie aufgrund eines Streiks gekündigt worden? Bedroht ein übermäßig harter Streik Ihren Betrieb als Arbeitgeber? Auch beim Streik müssen bestimmte Regeln eingehalten werden. Ich achte darauf.

Verfahren

Alle Klagen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis werden vor Arbeitsgerichten verhandelt, wie im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) festgelegt. Das Arbeitsgericht trifft in erster Instanz die Entscheidung, gefolgt vom Landesarbeitsgericht in der Berufungsinstanz und schließlich dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt als Revisionsinstanz. Das Entscheidungsgremium, das die Urteile fällt, besteht aus einem hauptamtlichen Richter sowie einem ehrenamtlichen Richter für Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite.

Sie haben eine Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben? Ich als Rechtsanwältin für Arbeitsrecht stehe Ihnen dort zur Seite und vertrete Ihre Interessen optimal. Ab dem Landesarbeitsgericht besteht sogar Anwaltszwang. Steigern Sie Ihre Aussicht auf Erfolg.

Meine Expertise – fundiert auf den Prinzipien des kollektiven Arbeitsrechts

Als Rechtsanwältin für Arbeitsrecht setze ich kontinuierlich auf Weiterbildung in diesem sich wandelnden Rechtsgebiet. Um meine Mandanten kompetent zu vertreten, ist es unerlässlich, das kollektive Arbeitsrecht im Kern zu verstehen.

In einer frühen Entscheidung erkannte das Bundesarbeitsgericht (BAG) bereits, dass Tarifverhandlungen ohne das Streikrecht eher einem „kollektiven Betteln“ ähneln. Das strukturelle Ungleichgewicht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist nur dann ausgewogen, wenn den Arbeitnehmern als Kollektiv das Streikrecht als Arbeitskampfmaßnahme zugestanden wird.

Das deutsche Arbeitsrecht zeichnet sich durch die Besonderheit aus, dass der Staat den Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden relativ freie Hand lässt. Dadurch wird das deutsche Arbeitsrecht zwar kompliziert, bietet jedoch auch Chancen.

Meine Leistungen für Sie

Als Rechtsanwältin für Arbeitsrecht kümmere ich mich um alle Angelegenheiten des Arbeitsrechts. Wenn Sie mich beauftragen, behandele ich Ihren Fall umgehend. Meine Leistungen umfassen insbesondere:

  • Beratung von Gewerkschaften und Betriebsräten
  • Unterstützung bei der Bildung eines Betriebsrats
  • Anfechtung von Betriebsratswahlen
  • Durchsetzung von Betriebsvereinbarungen
  • Unterrichtungs- und Auskunftsansprüche

Häufige Fragen (FAQ)

Das Individualarbeitsrecht regelt das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, während das Kollektivarbeitsrecht die Beziehung zwischen den relevanten Gruppen für tarifliche Einigungen, wie Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, umfasst.

Gemäß dem Tarifvertragsgesetz (TVG) hat der Tarifvertrag eine automatische und unmittelbare Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis der Tarifparteien. Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfen die getroffene Vereinbarung in ihrem Arbeitsvertrag nicht umgehen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass eine Abweichung zugunsten des Arbeitnehmers vorgenommen wird.
Gemäß dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) besteht die Möglichkeit, den Betriebsrat während seiner Amtszeit nur in Ausnahmefällen ordentlich zu kündigen, beispielsweise im Fall einer Betriebsstilllegung. Eine außerordentliche Kündigung bleibt jedoch weiterhin möglich.
Wenn Arbeitnehmer nicht in einer Gewerkschaft organisiert sind, hat die Tarifbindung keine direkte Auswirkung auf sie. Es werden jedoch oft Gleichstellungsabreden vereinbart, von denen auch die übrigen Arbeitsverhältnisse profitieren.
Während eines Streiks gilt das Prinzip „Ohne Arbeit kein Lohn“. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die Streikzeit nicht vergüten muss. Der Arbeitnehmer macht sich jedoch auch nicht vertragsbrüchig. In der Regel erhält der Arbeitnehmer durch Streikgelder der Gewerkschaften einen Ausgleich für den entgangenen Lohn.

Es gibt zwei Arten von Betriebsvereinbarungen: freiwillige und erzwingbare. Bei erzwingbaren Vereinbarungen müssen sich Betriebsrat und Arbeitgeber einig werden, während freiwillige Vereinbarungen abgelehnt werden können. Zu den erzwingbaren Inhalten von Betriebsvereinbarungen gehören Sozialpläne, Arbeitszeiten und Videoüberwachung.

Es ist nicht möglich, Betriebsvereinbarungen ohne einen Betriebsrat zu treffen. Allerdings hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, sich mit den versammelten Arbeitnehmern zu einigen. Dabei besteht aufgrund des Günstigkeitsprinzips die Gefahr, dass unwirksame Klauseln sich negativ auf ihn auswirken können.

Laut Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) besteht die Möglichkeit, Betriebsvereinbarungen innerhalb von 3 Monaten zu kündigen. Solange keine neue Vereinbarung getroffen wurde, bleibt die alte Vereinbarung in Bezug auf erzwingbare Inhalte weiterhin gültig.

Ein Tarifvertrag ist ein Vertrag zwischen einer Gewerkschaft und einem Arbeitgeber oder Arbeitgeberverband. Er hat normative und unmittelbare Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer, aus dem die Vertragsparteien Rechte und Pflichten ableiten können.

Es ist möglich, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer in ihrem individuellen Arbeitsvertrag Vereinbarungen treffen, die von der Betriebsvereinbarung oder dem Tarifvertrag abweichen. Diese Vereinbarungen sind jedoch nur dann wirksam, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger sind. Klauseln, die zu Lasten des Arbeitnehmers gehen, sind unwirksam aufgrund des Günstigkeitsprinzips.

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