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Der Arbeitsvertrag ist die Grundlage für jedes Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Er regelt die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers sowie die Vergütung durch den Arbeitgeber. Die Pflichten und Rechte des Arbeitnehmers sind grundsätzlich im Arbeitsvertrag festgelegt. Die Vertragsparteien haben die Freiheit, das Arbeitsverhältnis nach ihren eigenen Vorstellungen zu gestalten. Oft enthält der Arbeitsvertrag Zusatzklauseln zu Themen wie Arbeitszeit, Probezeit, Befristung, Urlaub, Verschwiegenheitspflichten oder Nebentätigkeiten. Falls etwas nicht im Vertrag festgelegt ist, greift das Gesetz, vor allem das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).
Es gibt jedoch auch zwingende gesetzliche Bestimmungen, die nicht durch den Arbeitsvertrag außer Kraft gesetzt werden können. Falls Vertragsklauseln zu Lasten des Arbeitnehmers gehen, sind sie ungültig. Zu diesen Bereichen gehören insbesondere:
Weitere Vorschriften gelten in Verordnungen, insbesondere zum Arbeitsschutz, sowie in EU-Richtlinien. Das Arbeitsrecht gilt nicht für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes wie Beamte, Soldaten und Berufsrichter.
Der Arbeitsvertrag bildet die Grundlage für das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. In diesem Vertrag wird die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers geregelt und der Arbeitgeber zahlt dafür eine Vergütung. Die Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers ergeben sich grundsätzlich aus dem Arbeitsvertrag. Da Vertragsfreiheit besteht, können die Parteien das Arbeitsverhältnis nach eigenen Vorstellungen gestalten. Der Arbeitsvertrag enthält oft zusätzliche Klauseln, die beispielsweise die Arbeitszeit, Probezeit, Befristung, Urlaub, Verschwiegenheit oder Nebentätigkeitsverbote regeln. Punkte, die nicht vertraglich vereinbart wurden, werden durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und andere Gesetze bestimmt. Es gibt jedoch zwingende Vorschriften, die durch den Arbeitsvertrag nicht außer Kraft gesetzt werden können und den Arbeitnehmer schützen. Wenn also Vertragsklauseln zu Lasten des Arbeitnehmers gehen, sind sie ungültig. Zu diesen Bereichen zählen insbesondere:
Des Weiteren gelten Verordnungen, insbesondere zum Arbeitsschutz, und EU-Richtlinien. Das Arbeitsrecht gilt nicht für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, wie Beamte, Soldaten und Berufsrichter.
Neben der Kündigungsfrist muss der Arbeitgeber auch den Kündigungsschutz beachten. Im Allgemeinen sind Kündigungen aufgrund sittenwidriger, diskriminierender oder bestrafender Motive verboten. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat gegebenenfalls vor der Kündigung informieren und in einigen Fällen seine Zustimmung einholen oder ihn anhören.
Zusätzlich legt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) spezielle Voraussetzungen für eine wirksame Kündigung fest. Der Arbeitgeber muss diese einhalten, wenn der Arbeitnehmer länger als 6 Monate beschäftigt war und der Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter hat (bei einer Belegschaft, die vor 2004 beschäftigt war, liegt die Grenze bei 5 Mitarbeitern). Bei der Ermittlung der Mitarbeiterzahl gelten folgende Regeln für Teilzeitkräfte und Auszubildende:
Arbeitnehmer, die weniger als 30 Stunden arbeiten, zählen als 0,75 Mitarbeiter.
Arbeitnehmer mit weniger als 20 Stunden zählen als 0,5 Mitarbeiter.
Auszubildende werden nicht mitberücksichtigt.
Entscheidend ist die Betriebszugehörigkeit, die auch bei größeren Unternehmen individuell festgelegt wird, soweit der Betrieb im Unternehmen eine selbstständige Einheit darstellt, insbesondere im Hinblick auf Personalangelegenheiten.
Wenn der allgemeine Kündigungsschutz gilt, muss der Arbeitgeber die ordentliche Kündigung begründen. Dabei unterscheidet man zwischen verhaltensbedingten, betriebsbedingten oder personenbedingten Kündigungsgründen:
Ein betriebsbedingter Grund liegt vor, wenn betriebliche Erfordernisse der Weiterbeschäftigung im Wege stehen, zum Beispiel wenn Personal aufgrund schlechter Konjunktur reduziert werden muss. Dabei ist eine Sozialauswahl unter vergleichbaren Arbeitnehmern vorzunehmen.
Ein personenbezogener Grund liegt vor, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr in der Lage ist, die Tätigkeiten seines Berufs auszuüben. Dies kann zum Beispiel durch eine Verletzung oder chronische Erkrankung begründet sein.
Ein verhaltensbedingter Grund liegt vor, wenn der Arbeitnehmer durch Fehlverhalten arbeitsvertragliche Pflichten verletzt. Die außerordentlichen Kündigungsgründe gelten entsprechend.
Darüber hinaus haben Arbeitnehmer in besonderen Situationen besonderen Kündigungsschutz, wie Schwangere, Arbeitnehmer in Elternzeit, Behinderte, Betriebsratsmitglieder oder Auszubildende. Eine ordentliche Kündigung des Arbeitnehmers ist in diesen Situationen ausgeschlossen.
Arbeitnehmer können sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung wehren. Diese muss innerhalb von 3 Wochen vor dem zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden, ansonsten gilt der Kündigungsgrund automatisch als gerechtfertigt.
Zweifeln Sie an der Fairness Ihrer Kündigung? Sind Sie sich unsicher über die Gründe für die Kündigung? Aufgrund der 3-wöchigen Frist sollten Sie nicht zögern!
Als Rechtsanwältin für Arbeitsrecht kümmere ich mich gemäß der Fachanwaltsordnung (FAO) um alle Belange des Arbeitsrechts. Wenn Sie mein Mandat sind, bearbeite ich umgehend Ihren Fall. Zu meinem Leistungsspektrum gehören insbesondere diese Tätigkeiten:
Prüfen von Arbeitsverträgen auf Fallstricke und unwirksame Regelungen
Durchsetzung des Kündigungsschutzes – zum Beispiel bei Mutterschutz
Anfechten der Wirksamkeit befristeter Arbeitsverträge
Beseitigung von Mängeln im Arbeitsschutz
Einklagen von Ansprüchen aus Lohnausfällen
Durchsetzung oder Anfechtung der Kündigung des Arbeitsplatzes
Vorbereitung und Ausarbeitung von Aufhebungsverträgen
Gestaltung von Abfindungen vorteilhaft, rechtssicher und steuerlich günstig
Prüfung von Arbeitszeugnissen und Anfechtung ungerechtfertigter Bewertungen
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sieht für eine wirksame Kündigung drei Gründe vor: personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Kündigungen. Allerdings greift der Kündigungsschutz nur, wenn der Betrieb mehr als 10 Beschäftigte hat.
Die Kündigungserklärung muss gemäß der Schriftform erfolgen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Kündigung in schriftlicher Form zu verfassen und zu unterschreiben. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schließt die Verwendung der elektronischen Form explizit aus, daher ist eine Kündigung per E-Mail, Telefax oder SMS nicht wirksam.
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