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Aus Beweisgründen ist es ratsam, einen Gewerbemietvertrag schriftlich festzuhalten.
Dies umfasst beispielsweise Regelungen zur
Nebenkostenabrechnung,
Renovierungspflichten des Vermieters vor Mietbeginn oder
Rückbauverpflichtungen des Mieters am Vertragsende.
Die Verwendung von Musterverträgen ist in diesem Zusammenhang nicht empfehlenswert, da individuelle Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter oft zu komplex sind, um in Standardvorlagen adäquat abgebildet zu werden.
Ein Gewerbemietvertrag sollte folgende Punkte enthalten, insbesondere wenn gewerbliches Mietrecht anwendbar ist:
Klare und vollständige Identifizierung der Vertragsparteien, einschließlich ihrer Rechtsformen.
Eine genaue Beschreibung der Immobilie, die Gegenstand des Vertrages ist, einschließlich Größe und Lage.
Festlegung des Mietzwecks und der Nutzungsrechte (z.B., Ladengeschäft, Büro, Kanzlei, Praxis, Lager).
Vereinbarungen über die Höhe des Mietzinses.
Regelungen zur Form und Höhe der Kaution.
Festlegung der Vertragsdauer und Kündigungsfristen sowie Möglichkeiten zur vorzeitigen Kündigung oder Verlängerungsklauseln.
Nebenabreden zu Renovierungspflichten, Regelungen für Ein- und Umbauten, Konkurrenzschutzklauseln und Nachmieterregelungen während der Vertragslaufzeit.
Vereinbarungen über den Kauf von Inventar oder die Anmietung von Stellplätzen.
Im Gewerbemietrecht besteht die Möglichkeit, die Laufzeit des Mietvertrags flexibel festzulegen im Unterschied zum Wohnraummietrecht.
Ein Gewerbemietvertrag lässt sich problemlos befristen.
In der Regel werden Laufzeiten von drei bis fünf Jahren vereinbart, aber auch längere Zeiträume wie zehn oder fünfzehn Jahre sind möglich.
Da ein befristeter gewerblicher Mietvertrag in der Regel nicht ordentlich gekündigt werden kann, sollten insbesondere Mieter sorgfältig abwägen, ob sie das rechtliche und wirtschaftliche Risiko einer langen Vertragslaufzeit eingehen möchten.
Wenn in einem befristeten Gewerbemietvertrag keine Optionsklausel oder Verlängerungsklausel vereinbart ist, endet der Vertrag automatisch mit seinem Ablaufdatum, ohne dass eine Kündigung erforderlich ist.
Falls eine Verlängerungsklausel vereinbart ist, muss der Mieter der Verlängerung des Mietvertrags widersprechen, um dessen automatische Verlängerung zu verhindern.
Es ist daher wichtig, die vereinbarte Frist zum Widerspruch gegen die Verlängerung des Mietvertrags genau zu überwachen.
Im Unterschied dazu erfordert eine Optionsklausel, dass der Mieter aktiv die Option auf Verlängerung des Vertrags ausübt.
Nur wenn diese Option genutzt wird, verlängert sich der befristete Mietvertrag um einen weiteren festgelegten Zeitraum.
Wenn die Option nicht genutzt wird, endet der Mietvertrag gemäß Gewerbemietrecht zum ursprünglich vereinbarten Zeitpunkt.
Sie haben Fragen zum befristeten Gewerbemietvertrag, zu Verlängerungsklauseln oder Optionsklauseln? In unserer Kanzlei sind wir als Rechtsanwälte für Gewerbemietrecht und Mietrecht spezialisiert und stehen Ihnen gerne zur Verfügung!
Im Gewerbemietrecht besteht die Möglichkeit, die Miete zwischen den Parteien frei zu vereinbaren.
Es können verschiedene Modelle wie die klassische monatliche Festmiete, eine Umsatzmiete mit festem Sockel- und Höchstmietbetrag, Staffel- oder Indexmieten gewählt werden.
Genehmigungspflichtig sind Wertsicherungsklauseln, bei denen die Miete an veränderbare Wertmaßstäbe gebunden wird, wie etwa der Kostenindex für Lebenshaltung.
Trotz fehlender verbindlicher Obergrenzen bei der Miethöhe regulieren Angebot und Nachfrage die Mietpreise. Anders als im Wohnraummietrecht gibt es im Gewerbemietrecht keinen Mietspiegel oder eine ortsübliche Vergleichsmiete.
Entscheidend sind lediglich die Grenzen der Sittenwidrigkeit und des Wuchers.
Für Gewerbemieter ist die Festmiete in der Regel am vorteilhaftesten, da sie sicher kalkulierbar ist.
Es empfiehlt sich jedoch, im Mietvertrag Rahmenbedingungen für eine Mietanpassung vorzusehen, um während des Mietverhältnisses Rechtssicherheit zu gewährleisten.
Gewerbemieter sind verpflichtet, neben der Nettomiete ihren Anteil an Betriebskosten zu tragen.
Die Abrechnung der Betriebskosten erfolgt anteilig wie bei der Wohnraummiete, wobei bei Gewerbeimmobilien in der Regel mehr Kosten umgelegt werden können, einschließlich Verwaltungskosten.
Benötigen Sie juristische Beratung zu Mietzahlungsklauseln oder haben Sie Fragen zur Umlage von Betriebskosten? Als Rechtsanwalt für Gewerbemietrecht und Mietrecht stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Zögern Sie nicht, mich unverbindlich zu kontaktieren.
Konkurrenzschutz ist für Mieter von Gewerbeflächen, sei es für Gewerbetreibende oder Freiberufler wie Rechtsanwälte oder Ärzte, von entscheidender Bedeutung.
Fehlt eine entsprechende Klausel im Mietvertrag, kann sich der Mieter gemäß Gewerbemietrecht auf den sogenannten „immanenten Konkurrenzschutz“ berufen, sofern dieser nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.
Die Rechtsprechung betrachtet Konkurrenzschutz als Teil des vertraglich vereinbarten Gebrauchs, insbesondere bei Gewerbeflächen innerhalb eines größeren Komplexes.
Gewerbliche Mieter dürfen nicht unzulässig in ihrer Geschäftstätigkeit beeinträchtigt werden, indem der Vermieter Flächen im Umfeld an Konkurrenten vermietet.
Dies betrifft primär Einkaufszentren, Ärztehäuser oder Gewerbezentren mit Publikumsverkehr.
Konkurrenzschutz bezieht sich auf dasselbe Gebäude oder Grundstück sowie angrenzende Grundstücke desselben Vermieters, sofern nicht anders vereinbart.
Der immanente Konkurrenzschutz ist nur relevant, wenn die räumliche Nähe die Geschäftstätigkeit beeinflusst.
Während für Online-Wettbewerber die räumliche Nähe irrelevant ist, ist Konkurrenzschutz vor allem für stationären Handel, Gastronomie oder ähnliche Dienstleistungen relevant.
Die Anwendung des Konkurrenzschutzes gemäß Gewerbemietrecht ist vom Einzelfall abhängig, insbesondere von der Lage der Gewerbefläche.
Daher sollte eine entsprechende Klausel in jedem Gewerbemietvertrag enthalten sein und genau an die individuellen Gegebenheiten angepasst werden.
Eine genaue Definition des eigenen Mietzwecks im Gewerbemietvertrag schafft zusätzliche Rechtssicherheit, um zu bestimmen, wer als „Konkurrent“ gilt.
Eine Verletzung des Konkurrenzschutzes kann erhebliche Folgen haben:
Sie kann das Mietobjekt mangelhaft machen und kann den Mieter dazu berechtigen, die Miete zu mindern, Schadensersatz zu verlangen oder den Mietvertrag fristlos zu kündigen, falls die Beeinträchtigung durch die Konkurrenz unzumutbar ist.
Für ein unbefristetes Mietverhältnis besteht die Möglichkeit, dass Mieter und Vermieter es ordentlich oder fristlos kündigen können.
Im Gewerberaummietrecht ist die Kündigung zwar formlos und ohne Begründung möglich, jedoch ist aus Beweisgründen eine schriftliche Kündigung empfehlenswert.
Falls im Mietvertrag keine Teilkündigung als zulässig festgelegt wurde, muss die Kündigung die gesamte Gewerbefläche umfassen.
Daher kann es bereits beim Vertragsabschluss ratsam sein, die Option für Teilkündigungen vorzusehen, insbesondere wenn die Gewerbefläche teilbar ist (z.B. einzelne Räume, Etagen etc.).
Sofern keine abweichende Vereinbarung besteht, muss gemäß Gewerbemietrecht eine Kündigung spätestens bis zum dritten Werktag eines Kalendervierteljahres für den Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres erklärt werden.
Dies gilt sowohl für kurze als auch langjährige Mietverträge.
Das kann ein Hauptgrund für einen befristeten Mietvertrag sein, da dieser in dieser Hinsicht mehr Rechtssicherheit bietet.
Neben der ordentlichen, fristgerechten Kündigung haben Vermieter und Mieter auch die Möglichkeit, den Gewerbemietvertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Dies kann beispielsweise bei
wiederholtem Zahlungsverzug des Mieters,
ausbleibender Kaution,
geschäftsschädigenden Äußerungen seitens des Mieters oder
Verletzung einer bestehenden Betriebspflicht durch den Mieter der Fall sein.
Mieter können fristlos kündigen, wenn die Mietsache ganz oder teilweise nicht rechtzeitig übergeben wird, die Gewerbefläche mangelhaft ist oder der Mieter unberechtigt daran gehindert wird, darauf zuzugreifen.
Abgesehen von der Kündigung haben die Parteien natürlich auch die Möglichkeit, den Mietvertrag einvernehmlich jederzeit durch einen Aufhebungsvertrag aufzulösen.
Benötigen Sie Unterstützung in Fragen zur ordentlichen oder fristlosen Kündigung eines Gewerbemietvertrags oder wurde Ihnen eine Kündigung ausgesprochen? Als Rechtsanwälte, spezialisiert auf Gewerbemietrecht und Mietrecht, sind wir für Sie da.
Bei der ordnungsgemäßen Rückgabe von Gewerberäumen ist vor allem der Gewerbemietvertrag maßgeblich für die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien.
Streitpunkte bei der Rückgabe betreffen oft die Renovierungspflicht oder den Rückbau von Einbauten durch den Mieter.
Grundsätzlich muss der Mieter die Gewerberäume in den Zustand bei Vertragsbeginn zurückversetzen und beispielsweise Ein- und Umbauten entfernen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Verletzt der Mieter seine Verpflichtungen am Ende des Mietvertrags, kann er schadensersatzpflichtig werden.
Der Vermieter kann dann Kosten geltend machen, die er aufwenden muss, um den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.
Die Frage, ob ein Mieter durch Nichterfüllung der Renovierungs- oder Rückbauverpflichtungen vertragswidrig handelt, hängt jedoch vom Einzelfall ab.
Nicht jede Klausel in diesem Kontext im Mietvertrag ist wirksam.
Gemäß dem Gewerbemietrecht muss eine Klausel tatsächlich wirksam sein, damit der Mieter die Gewerbefläche nur besenrein übergeben muss.
Eine Überprüfung dieser Klauseln vor Vertragsende kann daher sinnvoll sein.
Die Wirksamkeit von Renovierungs- und Rückbauklauseln im Mietvertrag ist eine Frage des Einzelfalls.
Klauseln, die als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Mietvertrag verwendet werden, unterliegen einer gerichtlichen Inhaltskontrolle: Sie dürfen den Mieter nicht unangemessen benachteiligen, sonst sind sie unwirksam.
Werden Vertragsklauseln individuell ausgehandelt, unterliegen sie hingegen keiner späteren gerichtlichen Prüfung.
Dennoch können Mieter und Vermieter mündlich oder im Übergabeprotokoll nachträglich andere Regelungen treffen, um veränderten Situationen beim Ende des Mietvertrags Rechnung zu tragen.
Auch im Gewerbemietrecht können bezüglich Mängeln und Gewährleistung Vereinbarungen getroffen werden, die von gesetzlichen Regelungen abweichen.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit im Gewerbemietrecht, durch individuelle Vereinbarungen wirksame Regelungen zu treffen, die jedoch nicht als vorgefertigte Formularklauseln gelten dürfen, da sie den Mieter unangemessen benachteiligen könnten.
Eine Gewerbeimmobilie wird als mangelhaft angesehen, wenn sich ihr Zustand negativ vom vereinbarten Zustand unterscheidet.
Dies kann sowohl physische Strukturen als auch „Mängel“ in der vereinbarten Nutzbarkeit betreffen.
Wenn behördliche Untersagungen die im Mietvertrag vereinbarte Nutzung unmöglich machen und dies die Nutzbarkeit der Immobilie für den Mieter einschränkt, kann dieses unter Umständen gemäß Gewerbemietrecht zu einer Mietminderung führen und in schwerwiegenden Fällen sogar zu einer fristlosen Kündigung berechtigen.
Im gewerblichen Mietrecht kann der Vermieter die Haftung für bestimmte Mängel ausschließen oder beschränken, auch in Bezug auf Mietminderungen.
Es ist allerdings nicht gestattet, die Haftung des Vermieters für die tatsächliche und rechtliche Eignung der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch auszuschließen.
Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Vermieters für Mietmängel zu Beginn des Mietverhältnisses kann jedoch durch individuelle Regelungen (nicht durch Formularklauseln!) auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden.
Das Recht des Mieters auf Mietminderung kann in Formularverträgen nicht vollständig ausgeschlossen werden.
Es ist jedoch möglich, die Minderung davon abhängig zu machen, dass ein Mangel zwischen den Parteien unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Meine Kanzlei ist spezialisiert auf Mietrecht und Gewerbemietrecht und bietet umfassende Unterstützung für Vermieter und Mieter in allen Belangen des Gewerbemietrechts. Von der Erstellung bis zur gerichtlichen Vertretung decken unsere Rechtsanwälte alle Aspekte ab. Zu unseren Leistungen gehören:
Erstellung von mietrechtlichen Letter of Intent/ Mietvorvertrag
Gestaltung und Überprüfung von Gewerbemietverträgen mit branchenspezifischen Anforderungen
Büro, Einzelhandel, Fachmarktzentren, Einkaufszentren, Apotheken, Arzt- bzw. Zahnarztpraxen
Regelungen zur Vertragslaufzeit, Kündigungsrechten, Konkurrenz- und Sortimentsschutzklauseln
Vereinbarungen zur Mietanpassung und Betriebskosten, Instandhaltung, Instandsetzung und Schönheitsreparaturen
Absicherung von Mietsicherheiten
Beratung zu rechtlichen Anforderungen der Schriftform
Durchführung von mietrechtlichen Due Diligence bei Immobilienkäufen
Beratung zu Mieterdienstbarkeiten
Klärung umsatzsteuerrechtlicher Fragen (Umsatzsteueroption)
Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in gewerbemietrechtlichen Streitigkeiten, einschließlich maklerrechtlicher Fragen.
Im Bereich des Gewerbemietrechts ist es möglich, dem Mieter bestimmte Betriebskosten in Rechnung zu stellen, wie beispielsweise Kosten für Heizung, Wasser, Aufzug, Straßenreinigung und Grundsteuer. Sofern Vermieter weitere Betriebskosten geltend machen möchten, müssen diese eindeutig im Mietvertrag aufgeführt sein.
Der Konkurrenzschutz im Gewerbemietrecht bezieht sich auf die Abmachung zwischen Vermieter und Mieter, bei der der Vermieter zusichert, den Mieter vor direkten Konkurrenten zu bewahren. Diese Vereinbarung kann im Gewerbemietvertrag festgelegt werden, jedoch besteht keine gesetzliche Verpflichtung dazu.
Die Honorare für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts für Gewerbemietrecht sind abhängig vom jeweiligen Anliegen und werden gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz festgelegt. Die Höhe der Vergütung richtet sich somit nach den spezifischen Umständen, die behandelt werden sollen.
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