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Gewerbemietrecht

Rechtsanwältin für Arbeitsrecht und Terminsvertretung in München

Gewerbliches Mietrecht: Alles, was im Bereich Gewerbemietrecht wichtig ist

Das gewerbliche Mietrecht, auch bekannt als Gewerbemietrecht, unterscheidet sich signifikant vom Wohnraummietrecht: Es ist weniger gesetzlich reguliert und bietet vor allem keinen expliziten Mieterschutz wie im Wohnraummietrecht, beispielsweise in Form von Kündigungsschutz. Diese Unterschiede haben erhebliche Auswirkungen auf die Vermietung und Anmietung von Ladengeschäften, Büros oder Lagerräumen. Der Gewerbemietvertrag stellt die wichtigste Grundlage für das rechtliche Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter dar, da in ihm ihre Rechte und Pflichten konkret festgehalten werden. Es ist daher ratsam, dem Gewerbemietvertrag bereits vor Vertragsabschluss große Aufmerksamkeit zu schenken. Ein individuell gestalteter Mietvertrag bildet eine maßgeschneiderte Basis für das spätere Mietverhältnis und bietet die beste Absicherung gegen potenzielle Auseinandersetzungen im Gewerbemietrecht. Wenn Sie Unterstützung von einem Rechtsanwalt für Gewerbemietrecht und Mietrecht benötigen, stehe ich Ihnen gerne unverbindlich zur Verfügung.

Vertragsschluss im Gewerbemietrecht

  • Aus Beweisgründen ist es ratsam, einen Gewerbemietvertrag schriftlich festzuhalten.

  • Dies umfasst beispielsweise Regelungen zur 

    • Nebenkostenabrechnung, 

    • Renovierungspflichten des Vermieters vor Mietbeginn oder

    • Rückbauverpflichtungen des Mieters am Vertragsende. 

  • Die Verwendung von Musterverträgen ist in diesem Zusammenhang nicht empfehlenswert, da individuelle Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter oft zu komplex sind, um in Standardvorlagen adäquat abgebildet zu werden. 

  • Ein Gewerbemietvertrag sollte folgende Punkte enthalten, insbesondere wenn gewerbliches Mietrecht anwendbar ist:

    • Klare und vollständige Identifizierung der Vertragsparteien, einschließlich ihrer Rechtsformen.

    • Eine genaue Beschreibung der Immobilie, die Gegenstand des Vertrages ist, einschließlich Größe und Lage.

    • Festlegung des Mietzwecks und der Nutzungsrechte (z.B., Ladengeschäft, Büro, Kanzlei, Praxis, Lager).

    • Vereinbarungen über die Höhe des Mietzinses.

    • Regelungen zur Form und Höhe der Kaution.

    • Festlegung der Vertragsdauer und Kündigungsfristen sowie Möglichkeiten zur vorzeitigen Kündigung oder Verlängerungsklauseln.

    • Nebenabreden zu Renovierungspflichten, Regelungen für Ein- und Umbauten, Konkurrenzschutzklauseln und Nachmieterregelungen während der Vertragslaufzeit.

    • Vereinbarungen über den Kauf von Inventar oder die Anmietung von Stellplätzen.

Vertragslaufzeiten im Gewerbemietrecht

Im Gewerbemietrecht besteht die Möglichkeit, die Laufzeit des Mietvertrags flexibel festzulegen im Unterschied zum Wohnraummietrecht.

  • Ein Gewerbemietvertrag lässt sich problemlos befristen.

    • In der Regel werden Laufzeiten von drei bis fünf Jahren vereinbart, aber auch längere Zeiträume wie zehn oder fünfzehn Jahre sind möglich.

    • Da ein befristeter gewerblicher Mietvertrag in der Regel nicht ordentlich gekündigt werden kann, sollten insbesondere Mieter sorgfältig abwägen, ob sie das rechtliche und wirtschaftliche Risiko einer langen Vertragslaufzeit eingehen möchten.

  • Wenn in einem befristeten Gewerbemietvertrag keine Optionsklausel oder Verlängerungsklausel vereinbart ist, endet der Vertrag automatisch mit seinem Ablaufdatum, ohne dass eine Kündigung erforderlich ist.

    • Falls eine Verlängerungsklausel vereinbart ist, muss der Mieter der Verlängerung des Mietvertrags widersprechen, um dessen automatische Verlängerung zu verhindern.

    • Es ist daher wichtig, die vereinbarte Frist zum Widerspruch gegen die Verlängerung des Mietvertrags genau zu überwachen.

  • Im Unterschied dazu erfordert eine Optionsklausel, dass der Mieter aktiv die Option auf Verlängerung des Vertrags ausübt.

    • Nur wenn diese Option genutzt wird, verlängert sich der befristete Mietvertrag um einen weiteren festgelegten Zeitraum.

    • Wenn die Option nicht genutzt wird, endet der Mietvertrag gemäß Gewerbemietrecht zum ursprünglich vereinbarten Zeitpunkt.

Sie haben Fragen zum befristeten Gewerbemietvertrag, zu Verlängerungsklauseln oder Optionsklauseln? In unserer Kanzlei sind wir als Rechtsanwälte für Gewerbemietrecht und Mietrecht spezialisiert und stehen Ihnen gerne zur Verfügung!

Das gewerbliche Mietrecht in Bezug auf Miet- und Betriebskosten

Im Gewerbemietrecht besteht die Möglichkeit, die Miete zwischen den Parteien frei zu vereinbaren. 

  • Es können verschiedene Modelle wie die klassische monatliche Festmiete, eine Umsatzmiete mit festem Sockel- und Höchstmietbetrag, Staffel- oder Indexmieten gewählt werden. 

    • Genehmigungspflichtig sind Wertsicherungsklauseln, bei denen die Miete an veränderbare Wertmaßstäbe gebunden wird, wie etwa der Kostenindex für Lebenshaltung. 

    • Trotz fehlender verbindlicher Obergrenzen bei der Miethöhe regulieren Angebot und Nachfrage die Mietpreise. Anders als im Wohnraummietrecht gibt es im Gewerbemietrecht keinen Mietspiegel oder eine ortsübliche Vergleichsmiete.

    • Entscheidend sind lediglich die Grenzen der Sittenwidrigkeit und des Wuchers.

  • Für Gewerbemieter ist die Festmiete in der Regel am vorteilhaftesten, da sie sicher kalkulierbar ist. 

    • Es empfiehlt sich jedoch, im Mietvertrag Rahmenbedingungen für eine Mietanpassung vorzusehen, um während des Mietverhältnisses Rechtssicherheit zu gewährleisten. 

  • Gewerbemieter sind verpflichtet, neben der Nettomiete ihren Anteil an Betriebskosten zu tragen. 

    • Die Abrechnung der Betriebskosten erfolgt anteilig wie bei der Wohnraummiete, wobei bei Gewerbeimmobilien in der Regel mehr Kosten umgelegt werden können, einschließlich Verwaltungskosten.

Benötigen Sie juristische Beratung zu Mietzahlungsklauseln oder haben Sie Fragen zur Umlage von Betriebskosten? Als Rechtsanwalt für Gewerbemietrecht und Mietrecht stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Zögern Sie nicht, mich unverbindlich zu kontaktieren.

Gewerbliches Mietrecht und Konkurrenzschutz

Konkurrenzschutz ist für Mieter von Gewerbeflächen, sei es für Gewerbetreibende oder Freiberufler wie Rechtsanwälte oder Ärzte, von entscheidender Bedeutung.

  • Fehlt eine entsprechende Klausel im Mietvertrag, kann sich der Mieter gemäß Gewerbemietrecht auf den sogenannten „immanenten Konkurrenzschutz“ berufen, sofern dieser nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.

  • Die Rechtsprechung betrachtet Konkurrenzschutz als Teil des vertraglich vereinbarten Gebrauchs, insbesondere bei Gewerbeflächen innerhalb eines größeren Komplexes.

  • Gewerbliche Mieter dürfen nicht unzulässig in ihrer Geschäftstätigkeit beeinträchtigt werden, indem der Vermieter Flächen im Umfeld an Konkurrenten vermietet.

  • Dies betrifft primär Einkaufszentren, Ärztehäuser oder Gewerbezentren mit Publikumsverkehr.

    • Konkurrenzschutz bezieht sich auf dasselbe Gebäude oder Grundstück sowie angrenzende Grundstücke desselben Vermieters, sofern nicht anders vereinbart.

    • Der immanente Konkurrenzschutz ist nur relevant, wenn die räumliche Nähe die Geschäftstätigkeit beeinflusst.

    • Während für Online-Wettbewerber die räumliche Nähe irrelevant ist, ist Konkurrenzschutz vor allem für stationären Handel, Gastronomie oder ähnliche Dienstleistungen relevant.

  • Die Anwendung des Konkurrenzschutzes gemäß Gewerbemietrecht ist vom Einzelfall abhängig, insbesondere von der Lage der Gewerbefläche.

    • Daher sollte eine entsprechende Klausel in jedem Gewerbemietvertrag enthalten sein und genau an die individuellen Gegebenheiten angepasst werden.

  • Eine genaue Definition des eigenen Mietzwecks im Gewerbemietvertrag schafft zusätzliche Rechtssicherheit, um zu bestimmen, wer als „Konkurrent“ gilt.

  • Eine Verletzung des Konkurrenzschutzes kann erhebliche Folgen haben:

    • Sie kann das Mietobjekt mangelhaft machen und kann den Mieter dazu berechtigen, die Miete zu mindern, Schadensersatz zu verlangen oder den Mietvertrag fristlos zu kündigen, falls die Beeinträchtigung durch die Konkurrenz unzumutbar ist.

Bei Fragen zum Konkurrenzschutz im Gewerbemietrecht oder bei Bedarf an rechtlicher Beratung durch einen Rechtsanwalt für Mietrecht bzw. Gewerberaummietrecht stehe ich Ihnen unverbindlich zur Verfügung.

Kündigung von Verträgen im Gewerbemietrecht 

Für ein unbefristetes Mietverhältnis besteht die Möglichkeit, dass Mieter und Vermieter es ordentlich oder fristlos kündigen können. 

  • Im Gewerberaummietrecht ist die Kündigung zwar formlos und ohne Begründung möglich, jedoch ist aus Beweisgründen eine schriftliche Kündigung empfehlenswert.

  • Falls im Mietvertrag keine Teilkündigung als zulässig festgelegt wurde, muss die Kündigung die gesamte Gewerbefläche umfassen. 

    • Daher kann es bereits beim Vertragsabschluss ratsam sein, die Option für Teilkündigungen vorzusehen, insbesondere wenn die Gewerbefläche teilbar ist (z.B. einzelne Räume, Etagen etc.).

  • Sofern keine abweichende Vereinbarung besteht, muss gemäß Gewerbemietrecht eine Kündigung spätestens bis zum dritten Werktag eines Kalendervierteljahres für den Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres erklärt werden. 

    • Dies gilt sowohl für kurze als auch langjährige Mietverträge.

    • Das kann ein Hauptgrund für einen befristeten Mietvertrag sein, da dieser in dieser Hinsicht mehr Rechtssicherheit bietet.

  • Neben der ordentlichen, fristgerechten Kündigung haben Vermieter und Mieter auch die Möglichkeit, den Gewerbemietvertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Dies kann beispielsweise bei 

    • wiederholtem Zahlungsverzug des Mieters, 

    • ausbleibender Kaution, 

    • geschäftsschädigenden Äußerungen seitens des Mieters oder 

    • Verletzung einer bestehenden Betriebspflicht durch den Mieter der Fall sein. 

  • Mieter können fristlos kündigen, wenn die Mietsache ganz oder teilweise nicht rechtzeitig übergeben wird, die Gewerbefläche mangelhaft ist oder der Mieter unberechtigt daran gehindert wird, darauf zuzugreifen.

  • Abgesehen von der Kündigung haben die Parteien natürlich auch die Möglichkeit, den Mietvertrag einvernehmlich jederzeit durch einen Aufhebungsvertrag aufzulösen.

Benötigen Sie Unterstützung in Fragen zur ordentlichen oder fristlosen Kündigung eines Gewerbemietvertrags oder wurde Ihnen eine Kündigung ausgesprochen? Als Rechtsanwälte, spezialisiert auf Gewerbemietrecht und Mietrecht, sind wir für Sie da.

Rückgabe des Mietobjekts und Vertragsabwicklung

Bei der ordnungsgemäßen Rückgabe von Gewerberäumen ist vor allem der Gewerbemietvertrag maßgeblich für die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien.

  • Streitpunkte bei der Rückgabe betreffen oft die Renovierungspflicht oder den Rückbau von Einbauten durch den Mieter.

  • Grundsätzlich muss der Mieter die Gewerberäume in den Zustand bei Vertragsbeginn zurückversetzen und beispielsweise Ein- und Umbauten entfernen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

  • Verletzt der Mieter seine Verpflichtungen am Ende des Mietvertrags, kann er schadensersatzpflichtig werden.

    • Der Vermieter kann dann Kosten geltend machen, die er aufwenden muss, um den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.

    • Die Frage, ob ein Mieter durch Nichterfüllung der Renovierungs- oder Rückbauverpflichtungen vertragswidrig handelt, hängt jedoch vom Einzelfall ab.

    • Nicht jede Klausel in diesem Kontext im Mietvertrag ist wirksam.

  • Gemäß dem Gewerbemietrecht muss eine Klausel tatsächlich wirksam sein, damit der Mieter die Gewerbefläche nur besenrein übergeben muss.

  • Eine Überprüfung dieser Klauseln vor Vertragsende kann daher sinnvoll sein.

    • Die Wirksamkeit von Renovierungs- und Rückbauklauseln im Mietvertrag ist eine Frage des Einzelfalls.

    • Klauseln, die als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Mietvertrag verwendet werden, unterliegen einer gerichtlichen Inhaltskontrolle: Sie dürfen den Mieter nicht unangemessen benachteiligen, sonst sind sie unwirksam.

  • Werden Vertragsklauseln individuell ausgehandelt, unterliegen sie hingegen keiner späteren gerichtlichen Prüfung.

    • Dennoch können Mieter und Vermieter mündlich oder im Übergabeprotokoll nachträglich andere Regelungen treffen, um veränderten Situationen beim Ende des Mietvertrags Rechnung zu tragen.

Probleme bei der Rückgabe von Gewerberäumen? In Fragen des Gewerbemietrechts und des Mietrechts unterstützen wir Sie als Rechtsanwaltsteam kompetent.

Mängelgewährleistung

Auch im Gewerbemietrecht können bezüglich Mängeln und Gewährleistung Vereinbarungen getroffen werden, die von gesetzlichen Regelungen abweichen. 

  • Grundsätzlich besteht die Möglichkeit im Gewerbemietrecht, durch individuelle Vereinbarungen wirksame Regelungen zu treffen, die jedoch nicht als vorgefertigte Formularklauseln gelten dürfen, da sie den Mieter unangemessen benachteiligen könnten. 

  • Eine Gewerbeimmobilie wird als mangelhaft angesehen, wenn sich ihr Zustand negativ vom vereinbarten Zustand unterscheidet. 

    • Dies kann sowohl physische Strukturen als auch „Mängel“ in der vereinbarten Nutzbarkeit betreffen. 

  • Wenn behördliche Untersagungen die im Mietvertrag vereinbarte Nutzung unmöglich machen und dies die Nutzbarkeit der Immobilie für den Mieter einschränkt, kann dieses unter Umständen gemäß Gewerbemietrecht zu einer Mietminderung führen und in schwerwiegenden Fällen sogar zu einer fristlosen Kündigung berechtigen.

  • Im gewerblichen Mietrecht kann der Vermieter die Haftung für bestimmte Mängel ausschließen oder beschränken, auch in Bezug auf Mietminderungen. 

    • Es ist allerdings nicht gestattet, die Haftung des Vermieters für die tatsächliche und rechtliche Eignung der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch auszuschließen. 

    • Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Vermieters für Mietmängel zu Beginn des Mietverhältnisses kann jedoch durch individuelle Regelungen (nicht durch Formularklauseln!) auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden.

    • Das Recht des Mieters auf Mietminderung kann in Formularverträgen nicht vollständig ausgeschlossen werden.

    • Es ist jedoch möglich, die Minderung davon abhängig zu machen, dass ein Mangel zwischen den Parteien unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. 

Benötigen Sie Beratung zu Fragen bezüglich Mängeln und Gewährleistung im gewerblichen Mietrecht? Als Rechtsanwalt für Gewerbemietrecht und Mietrecht stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!

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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Anwaltliche Leistungen im Bereich des Gewerbemietrechts

Meine Kanzlei ist spezialisiert auf Mietrecht und Gewerbemietrecht und bietet umfassende Unterstützung für Vermieter und Mieter in allen Belangen des Gewerbemietrechts. Von der Erstellung bis zur gerichtlichen Vertretung decken unsere Rechtsanwälte alle Aspekte ab. Zu unseren Leistungen gehören:

  • Erstellung von mietrechtlichen Letter of Intent/ Mietvorvertrag

  • Gestaltung und Überprüfung von Gewerbemietverträgen mit branchenspezifischen Anforderungen 

    • Büro, Einzelhandel, Fachmarktzentren, Einkaufszentren, Apotheken, Arzt- bzw. Zahnarztpraxen

  • Regelungen zur Vertragslaufzeit, Kündigungsrechten, Konkurrenz- und Sortimentsschutzklauseln

  • Vereinbarungen zur Mietanpassung und Betriebskosten, Instandhaltung, Instandsetzung und Schönheitsreparaturen

  • Absicherung von Mietsicherheiten

  • Beratung zu rechtlichen Anforderungen der Schriftform

  • Durchführung von mietrechtlichen Due Diligence bei Immobilienkäufen

  • Beratung zu Mieterdienstbarkeiten

  • Klärung umsatzsteuerrechtlicher Fragen (Umsatzsteueroption)

  • Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in gewerbemietrechtlichen Streitigkeiten, einschließlich maklerrechtlicher Fragen.

Wenn Sie rechtliche Unterstützung zu Fragen des Konkurrenzschutzes oder des Mietvertrags benötigen, nich ich als Rechtsanwältin für Gewerbemietrecht und Mietrecht gerne für Sie da. Zögern Sie nicht, mich unverbindlich zu kontaktieren.
Es handelt sich um Gewerberaummiete/ Geschäftsraummiete, wenn Gebäude, Räume, Grundstücke oder Flächen gegen Entgelt für gewerbliche oder berufliche Zwecke genutzt werden. Bei der Abgrenzung zwischen Wohnraum- und Gewerbemiete ist ausschlaggebend, welchem konkreten Zweck die Räume dienen sollen.
Ein bedeutender Unterschied besteht darin, dass ein Wohnungsmietvertrag nicht ohne gerechtfertigtes Interesse gekündigt werden kann. Im Gegensatz dazu kann ein Gewerbemietvertrag, sofern nicht befristet, mit einer Frist von drei Werktagen zum Ende eines Quartals zum Ablauf des nächsten Quartals gekündigt werden.
Entscheidend sind insbesondere die genannten Vertragsparteien mit ihrer Rechtsform, eine ausführliche Beschreibung des Mietobjekts bezüglich Größe und Lage, des Mietzwecks und der Nutzungsrechte, der Vertragslaufzeit, der Mietkosten, der Höhe und Art der Kaution sowie Angaben zur Kündigung einschließlich der Fristen.
Um einen Gewerbemietvertrag fristlos kündigen zu können, bedarf es eines erheblichen Grundes, der es dem Vermieter unzumutbar macht, das Mietverhältnis fortzusetzen. Mögliche Gründe können Zahlungsverzug, Verstöße gegen Beheizungspflichten oder geschäftsschädigende Äußerungen sein, die als Kündigungsgrund dienen.
Gewerbliche Mieter haben gemäß der Gesetzestexte das Recht auf Mietminderung, Schadensersatzansprüche, Fristsetzung zur Mängelbeseitigung und gegebenenfalls außerordentliche Kündigung, sofern die Mängel die Nutzung der Mietsache beeinträchtigen. Ein Beispiel hierfür wäre, wenn sich eine Werkstatt in einem neu ausgewiesenen Wasserschutzgebiet befindet und den Betrieb entsprechend den Bestimmungen führt.

Im Bereich des Gewerbemietrechts ist es möglich, dem Mieter bestimmte Betriebskosten in Rechnung zu stellen, wie beispielsweise Kosten für Heizung, Wasser, Aufzug, Straßenreinigung und Grundsteuer. Sofern Vermieter weitere Betriebskosten geltend machen möchten, müssen diese eindeutig im Mietvertrag aufgeführt sein.

Der Konkurrenzschutz im Gewerbemietrecht bezieht sich auf die Abmachung zwischen Vermieter und Mieter, bei der der Vermieter zusichert, den Mieter vor direkten Konkurrenten zu bewahren. Diese Vereinbarung kann im Gewerbemietvertrag festgelegt werden, jedoch besteht keine gesetzliche Verpflichtung dazu.

Grundsätzlich besteht für die Vertragsparteien die Option, den Konkurrenzschutz wirksam auszuschließen. Allerdings kann eine unangemessene Benachteiligung des Gewerbemieters entstehen, wenn der Konkurrenzschutz ausgeschlossen wird und gleichzeitig eine Sortimentsbindung für den Mieter festgelegt wird.
Gewerbliche Mieter genießen nicht den gleichen rechtlichen Schutz wie private Mieter. Ein Anlass, einen Rechtsanwalt für Gewerbemietrecht hinzuzuziehen, können die Kündigung des Mietvertrags oder Mängel an der Mietsache sein. Vermieter haben die Möglichkeit, sich beispielsweise bei Zahlungsverzögerungen oder unsachgemäßem Umgang mit der Mietsache an einen Rechtsanwalt zu wenden.

Die Honorare für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts für Gewerbemietrecht sind abhängig vom jeweiligen Anliegen und werden gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz festgelegt. Die Höhe der Vergütung richtet sich somit nach den spezifischen Umständen, die behandelt werden sollen.

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